2015 hat die EU mit ihrer Richtlinie 2015/849 die Grundlagen für die Transparenzregister in ihren Mitgliedsstaaten gelegt.

Ziel des Transparenzregisters ist es, dass wirtschaftlich Berechtigte einfach öffentlich gemacht werden und damit Geldwäsche und besondere Steuersparmodelle verhindert werden.

Als  „wirtschaftlich Berechtigte“ gelten natürliche Personen, die – unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren.

Ist eine Person nur mittelbar wirtschaftlich berechtigt, weil z.B. eine Gesellschaft zwischengeschaltet ist, gilt die Voraussetzung, dass diese Person mehr als 50 % der Stimm- oder Kapitalanteile an der Muttergesellschaft halten muss, damit sie diese beherrscht und damit Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausüben kann. Bei Treuhandkonstruktionen reicht schon eine 1% Beteiligung aus.

Findet sich keine solche Person, gilt der Geschäftsführer als einzutragende, wirtschaftlich berechtigte Person.

Während Transparenz ein ehrbares Ziel sein kann, gibt es ausreichend legale Gründe, warum man genau diese im wirtschaftlichen Verkehr vermeiden möchte. Schauen wir uns hierzu einmal ein paar Möglichkeiten an.

1. Grundlage: Der Verein

Um die Verteilung von Kapitalanteilen ins Leere laufen zu lassen, bietet sich ein Verein an, denn an Vereinen erwerben die Mitglieder keinerlei Anteile oder Besitz. Grundsätzlich werden also die Vereinsmitglieder erst einmal nicht zum Transparenzregister heran gezogen.

Hier hat der Gesetzgeber aber mitgedacht und bestimmt – wenn sich kein anderer wirtschaftlich berechtigter findet, der den Verein kontrolliert, z.B. weil er 25% oder mehr der Stimmrechte kontrolliert – fiktiv den Vereinsvorstand, als wirtschaftlich Berechtigten.

Doch auch hier lässt sich Abhilfe schaffen.

2. Eine juristische Person als Vorstand des Vereins

Wenig bekannt ist die Tatsache, dass zwar eine GmbH oder AG immer eine natürliche Person als Geschäftsführer haben muss, ein Verein allerdings durchaus (ausschließlich) eine juristische Person als Vorstand haben darf.

Hier könnte man nun also eine Kapitalgesellschaft gründen, diese als Vorstand einsetzen und die Eintragung vermeiden.

Dieser Bereich ist allerdings noch eine Grauzone und einige Anwälte vertreten die Auffassung, dass jetzt der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft, die den Vorstand stellt ja als natürliche Person die Kontrolle ausübt und deshalb fiktiver wirtschaftlich Berechtiger wäre und deshalb einzutragen ist.

Während man hier natürlich abwarten kann, wie die Gerichte entscheiden (vermutlich zum Nachteil des auf Anonymität ausgerichteten Unternehmers) lässt sich noch ein weiteres Level an Verwirrung stiften, und eine solche Entscheidung komplett umgehen.

3. Die Offshore Gesellschaft als Vereinsvorstand

Da es aktuell keine gesetzliche Limitierung gibt, wo die juristische Person, die den Vereinsvorstand stellt registriert sein muss, lässt sich durchaus auch eine Offshoregesellschaft verwenden.

Hierzu wählen wir aber nicht irgendein Land aus, sondern eines, dass es erlaubt ebenfalls eine juristische Person als Geschäftsführer einzusetzen (sog. „corporate director“). In diesem Land gründen wir zuerst  drei (oder mehr) –  Offshoregesellschaften, die sich gegenseitig den corporate director stellen.

Da es jetzt ja keine natürliche Person gibt, die diese Offshoregesellschaft vertritt, kann der Geschäftsführer der Offshoregesellschaft ebenfalls nicht ins Transparenzregister eingetragen werden.

Jetzt könnte man weiter suchen und auf die Gesellschafter des Offshoreunternehmens schauen, die ja z.B. mittelbar (=Beteiligung mehr als 50%) Einfluss nehmen könnten.

Dies lässt sich jetzt natürlich auch noch verhindern.

4. Zirkelbeteiligung

Damit wir unter die 50% Marke der mittelbaren Kontrolle fallen, werden die Besitzverhältnisse wie folgt gelöst:

Offshoregesellschaft A gehört zu 33,3% Gesellschaft B, zu 33,3% Gesellschaft C, und zu 33,3% dem Verein. Die 0,1% hält man entweder selbst, oder eine Vertrauensperson (da unter 1% keine Treuhändermeldepflicht).

Offshoregesellschaft  B gehört zu 33,3% Gesellschaft A, zu 33,3% Gesellschaft C, und zu 33,3% dem Verein. Die 0,1% hält man entweder selbst, oder eine Vertrauensperson (da unter 1% keine Treuhändermeldepflicht). Bestenfalls eine andere Vertrauensperson als bei Offshoregesellschaft A.

Offshoregesellschaft  C gehört zu 33,3% Gesellschaft A, zu 33,3% Gesellschaft B, und zu 33,3% dem Verein. Die 0,1% hält man entweder selbst, oder eine Vertrauensperson (da unter 1% keine Treuhändermeldepflicht). Bestenfalls eine andere Vertrauensperson als bei den Offshoregesellschaften A und B.

Statt den Vertrauenspersonen könnte auch alternativ eine Gesellschaft die mit Inhaberaktien („bearer shares“) arbeitet verwendet werden, um dem hypothetischen Versuch, die Vertrauensperson als einzige natürliche bekannte Person als wirtschaftlich Berechtigten zu verwenden, zu vereiteln, auch wenn der Nachweis, dass eine der drei Personen alleine ausreichend Kontrolle in diesem Konstrukt ausüben könnte, sehr komplex wenn nicht unmöglich sein dürfte.

Alle drei Gesellschaften werden gleichzeitig Mitglieder im Verein, so dass dieser nach der Gründung die zwar sieben Mitgliedern bedarf, mit nur drei Mitgliedern (den Offshorefirmen) fortbestehen kann. Bestenfalls hat der Verein jedoch immer mindestens 5 Mitglieder, damit auch keinem Mitglied eine Kontrolle von mehr als 25% der Stimmen zugerechnet werden kann.

Anwendungsfälle

Für ein operatives Geschäft ist eine solche Konstruktion eher ungeeignet. Bei solchen (gewollt) intransparenten Strukturen, dürfte jeder seriöse Banker die Eröffnung eines Kontos dankend ablehnen. Zwar könnte man anfangs mit einer einfacheren Konstruktion arbeiten, und danach die Veränderung der Eigentumsstrukturen dezent verschweigen, dies dürfte aber immer den Geschäftsbedingungen von Banken widersprechen, weswegen wir hierzu keinesfalls raten wollen.

Mehr geeignet ist solch ein Verein z.B. als Vermögensspardose, zum Besitz von Immobilien, anderen Sachwerten oder immateriellen Wirtschaftsgütern, bei denen der Besitzer verborgen bleiben soll.

Ebenfalls können hiermit Beteiligungen an Unternehmen (z.B. Startups) eingegangen werden, ohne persönlich in Erscheinung zu treten. Ein deutscher Verein als Mitgesellschafter sieht viel seriöser aus, als eine direkte Beteiligung irgendeiner anonymen Offshoregesellschaft.

Nicht zuletzt eignet sich ein solches Konstrukt zur Vermeidung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer, wenn z.B. einfach die Beteiligung der Vertrauensperson der jeweiligen Offshoregesellschaft (0,1%) übertragen werden. Richtig kombiniert, lassen sich aus diesen Vertrauenspersonen auch Erbengemeinschaften oder Entscheidungsträgerkonstrukte erstellen. Hierbei sollte man jedoch immer die Grenzwerte (1%, 25%, 50%) im Auge behalten und nachverfolgen.

Und schließlich hat diese Organisationsform den Vorteil, dass sich das (fast) das ganze Vermögen selbst gehört.

Dieser Artikel ist natürlich nur die Spitze des Eisbergs und je nach persönlichem Bedarf und Anwendungsfall kann man hier noch beliebig zusätzliche Komplexität einbauen. Sicherlich sind die Setup- und Betriebskosten nicht zu vernachlässigen, jedoch ist dies in vielen Fällen die Anonymität wert.

Wenn du dich für das Thema der legalen Vermeidung von Transparenz interessierst, melde dich gerne zu einer persönlichen Beratung.