Monaco ist bekannt als Steueroase für die reichen und schönen und mit einem persönlichen Steuerwohnsitz dort lebt man zwar fast steuerfrei, jedoch sind die Lebenshaltungskosten dort entsprechend hoch, so dass der Zwergstaat doch früher oder später an das Geld seiner wohnhaften Einwohner kommt.
Unbekannter ist aber Monaco als Firmenstandort und auf den ersten Blick auch nicht besonders interessant, winken doch 25% Unternehmenssteuern (reduziert sich bis 2022 auf 22%) wenn mehr als 25% der Umsätze mit Dienstleistungen oder Produktverkäufen außerhalb Monaco stattfinden.
Doch hierfür gibt es in den ersten zwei Jahren eine Ausnahme, die dem neu gegründeten Unternehmen eine komplette Steuerfreiheit einräumt und im dritten Jahr nur 8% Steuern auf den Gewinn erhebt.
Eine besondere Form der Besteuerung gibt es für sogenannte Verwaltungsbüros (Bureaux Administratifs). Das sind Unternehmen die ausschließlich für ausländische andere Unternehmen Dienstleistungen übernehmen.
Bekommt dieses Verwaltungsbüro von einem verbundenen Unternehmen Gelder, die über eine reine Aufwandsentschädigung hinausgehen, kann man beim monegassischen Finanzamt eine Besteuerung auf Betriebsausgaben verlangen, die dann zwar höher als die 8% liegt, nämlich bei 25% auf 30% Betriebsausgaben, aber das kann immer noch ein gutes Geschäft sein.
Eine weitere Besonderheit ist, dass wenn die komplette Wertschöpfungskette für die Gewinne des monegassischen Unternehmens außerhalb Monacos stattfinden, das Land nur 30% des Gewinns mit dem Steuersatz von 25% Prozent besteuert, als einen effektiven Steuersatz von 7,5% ermöglicht, nachdem die anfänglichen steuerfreien oder steuerbegünstigten Jahre aufgebraucht sind. Das lässt sich sehr leicht bewerkstelligen, wenn man keine Kunden oder sonstige Dienstleister bzw. Erfüllungsgehilfen in Monaco hat.
Alle diese Ausnahmen und Boni gelten leider nicht für die Verwertung von Urheberrechten und sonstiger Art von Lizenzen (Marken, Designs) oder geistigen Eigentums.
Interessant ist ebenfalls, dass Monaco keine Quellensteuer erhebt, sowie keine Steuern auf die Bezahlung von Geschäftsführern. Eine unrealistisch hohes Geschäftsführergehalt kann aber dazu führen, dass dieses nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt wird und damit der Besteuerung unterliegt. Den gesamten Gewinn als Gehalt auszuzahlen ist also in der Regel nicht möglich.
Mit dem richtigen persönlichen Wohnsitz können so Gehälter und Dividenden steuerfrei aus Monaco vereinnahmt werden.
Da Monaco recht hohe Anforderungen an die Substanz stellt, sind dort gegründete Unternehmen übrigens sehr selten im Verdacht eine CFC zu sein.
Alle hier genannten Steuersätze sind übrigens – was eine Seltenheit auf der Welt ist – verhandelbar. Es steht jedem Unternehmer in Monaco frei, sich mit dem lokalen Finanzamt in Verbindung zu setzen und persönlich die Besteuerung seines Unternehmens zu verhandeln. Hat man das vor, sollte man bereits vor der Gründung Kontakt aufnehmen, da solche „Deals“ in der Regel nicht rückwirkend gelten.
Ohne Frage ist Monaco ein Hochpreisland, also ist Unternehmensgründung dort auch nicht unbedingt ein Schnäppchen.
Als Stammkapital der SARL sind 15.000€ einzuzahlen.
Dazu kommen Gründungskosten von ca. 7.500-10.000€
Es werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt. Andere juristische Personen als Gesellschafter sind kein Problem, es sollte sich hier aber möglichst nicht um andere monegassische SARL handeln.
Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestimmt werden. Dieser muss nicht in Monaco wohnen, jedoch dort postalisch erreichbar sein.
Monaco erwartet bei der Gründung neben vielen anderen Unterlagen auch den Nachweis eines Mietvertrages für ein Büro. Anders wie in vielen anderen Staaten ist es in Monaco nicht gestattet, die SARL auf die Adresse eines Anwalts oder Steuerberaters anzumelden. Bürogemeinschaften sind jedoch nicht generell verboten, solange es sich dabei um mehr als einen Briefkasten handelt. Je nach Geschäftszweck kann hier ein Schreibtisch mit Aktenschrank für die Firmenunterlagen schon ausreichen.
Eine Besonderheit für die Gesellschafter besteht darin, dass jeweils alle anderen Mitgesellschafter beim Verkauf von Anteilen zustimmen müssen, sowie, wenn mehr als 50% der Anteile den Besitzer wechseln oft auch eine Genehmigung der Regierung nötig ist.
Der wohl größte Stolperstein auf dem Weg zur Gründung der SARL ist, dass man als ausländischer Gesellschafter eine Genehmigung der Landesregierung braucht, die genau wissen möchte welches Geschäftsmodell man plant und auch die Antragsteller genau durchleuchtet (Führungszeugnis, Lebenslauf, Kontoauszüge, etc.). So sollen krumme Machenschaften noch vor der Gründung vermieden werden. Beim Setup des Unternehmens sollte man also ein schlüssiges Konzept vorlegen. Die Genehmigung dauert mehrere Monate, so dass sich die SARL nicht für Last-Minute Rettungsmaßnahmen oder spontane Naturen eignet.
Da insbesondere die anderen EU Staaten von den strengen Regeln in Monaco wissen, wird hier auch nicht direkt von einer Steueroasen-Gestaltung ausgegangen, und auch Banken haben in der Regel kein Problem Konten für monegassische SARL zu eröffnen.
An laufenden Kosten benötigt die SARL, abgesehen von der Büromiete, die nach Setup stark variieren kann, ca 5.000-10.000 für laufende Kosten im Jahr, größtenteils für Buchhaltung und Audits.
Nicht geeignet ist die SARL für französische Staatsbürger oder aktuelle oder ehemalige Residenten Frankreichs, da hier ausgiebige Sonderregelungen bestehen.
Gerade um über einen kurz- bis mittelfristigen Zeitraum Vermögen zu verlagern, kann eine Monaco SARL ein brauchbares Mittel sein, für den langfristigen Betrieb lohnt sie sich nur bei sehr hohen Umsätzen oder Gewinnmargen, da eine 10% Besteuerung bei reiner Auslandsnutzung zwar noch erträglich ist, jedoch für günstigere jährliche Kosten auch woanders zu haben ist.
Wenn du prüfen möchtest, ob die Monaco SARL oder eine andere Gesellschaftsform das richtige für deine persönliche Situation ist, buche eine individuelle Beratung. Auch bei der Gründung kann mein Partnernetzwerk gerne unterstützen.