Neues Jahr – neues DAC.

Nachdem wir in vergangenen Jahren bereits über die Konsequenzen aus DAC6 und DAC7 für ortsunabhängige Unternehmer und wohlhabende Menschen berichtet hatten, schenkt uns die EU mit Wirkung zum 1. Januar 2026 DAC8.

Während in den vorhergehenden Regelungen Informationsaustausch zu Crypto Assets noch nicht enthalten waren, wird dies jetzt zügig nachgeholt. Das dürfte auch im Zusammenhang mit einer möglichen digitalen Zentralbankwährung (CBDC) sein, an der ja auch fleißig gearbeitet wird, und die im DAC8 auch namentlich erwähnt wird.

Was genau soll DAC8?

DAC8 orientiert sich an CARF der OECD (dem internationalen Reporting Framework für Crypto Assets) und setzt das, mit einigen Verschärfungen in der EU um.

Generell müssen ab dem Stichtag alle Finanzanbieter, die in der EU für Cryptotransaktionen zugelassen sind, für alle Residenten in einem EU Mitgliedsstaat an die im jeweiligen Land benannten Stellen Informationen zu:

  • Name
  • Adresse
  • Steuerwohnsitz im Mitgliedsstaat
  • TIN (wenn vorhanden)
  • Geburtsort (für natürliche Personen)

sowie

  • Voller Name und Art des Crypto Assets
  • Bruttobetrag der bezahlt oder erhalten wurde
  • Fairer Marktpreis
  • Die Anzahl der Einheiten in der Transaktion

geliefert werden.

Das gilt grundsätzlich für alle Crypto Assets, mit der Ausnahme von denen, die nicht zum bezahlen oder als Investmentobjekt geeignet sind. Die Messlatte, dass ein Crypto Asset nicht für einen dieser beiden Zwecke geeignet ist, dürfte sehr hoch hängen, denn schon allein, dass ein Asset einen Wert zugeordnet bekommt, dürfte für den zweiten Zweck reichen. Insbesondere die meisten NFTs (Art. 2 (2a) MiCA) und stable coins (Art. 3 (1) No. (4) MiCA und (Art. 3 (1) No. (3) MiCA)) gelten jedoch auch als mitteilungspflichtige Transaktionen. Die genauen Definitionen werden im sogenannten MiCA geregelt, dass zwar noch nicht final verabschiedet ist, aber zum Zeitpunkt dieses Artikels steht dies kurz bevor.

Ausnahmen gelten ebenfalls für den kleinen Kreis von

  • An der Börse gelisteten Unternehmen (und damit direkt verbundene)
  • Regierungsorganisationen
  • Internationale Organisationen
  • Zentralbanken

Ebenso werden die „Herausgeber“ der meisten crypto assets reglementiert und einer Art Prospektpflicht unterworfen, wobei im Gegensatz zu anderen Finanzprodukten aktuell keine Zustimmung einer Regulierungsbehörde für das Herausgeben notwendig ist (was sich aber ggf. später, wenn CBDCs zum Einsatz kommen schnell ändern könnte).

Stablecoins hingegen unterliegen einer solchen Erlaubnispflicht.

Zur Übermittlung werden übrigens sowohl EU basierte als auch non-EU Dienstleister, die Crypto-Dienstleistungen für EU Residenten anbieten verpflichtet. Mit eine Wohnsitz in der EU (oder auch nur einer EU Staatsbürgerschaft ohne den Nachweis, dass man eben kein Resident ist), dürfte man neuen KYC Richtlinien der Anbieter, die dazu erlassen werden um dieses Reporting zu tätigen, nicht entgehen. Während es zwar eher unwahrscheinlich ist, dass einzelne Anbieter EU Residenten als Kunden ablehnen, könnte die Nutzung für EU Bürger, die eine ortsuabhängigen Lebenstil ohne festen Wohnsitz pflegen komplex werden.

HNWI Reporting durch die „Hintertür“

Komplett unabhängig vom Thema Crypto erweitert die EU den Informationsaustausch über vermögende Personen in der gleichen Richtlinie. Eine vermögende Person ist definiert als

[…] eine natürliche Person, die insgesamt mindestens 1 000 000 EUR an finanziellem oder investitionsfähigem Vermögen oder verwalteten Vermögenswerten hält, mit Ausnahme des privaten Hauptwohnsitzes dieser natürlichen Person. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt eine Einzelperson als vermögende Einzelperson, wenn diese Mindestschwelle während des Kalenderjahres, in dem der Austausch stattfindet, jederzeit erreicht wird;

Während hier der Austausch auch erst ab 1. Januar 2026 geplant ist, fallen auch Sachverhalte aus 2020 bis 2025 quasi rückwirkend unter diesen Austausch, wenn zum Stichtag 2026 der Sachverhalt noch gegeben ist. (Wer also z.B. 2023 Millionär war, wird 2026 auch für 2023 reported, wenn er 2026 immer noch Millionär ist).

Der Informationsaustausch umfasst hier insbesondere Steuervorbescheide der einzelnen Mitgliedsstaaten. Damit soll angeblich verhindert werden, dass ein Millionär in Land A sich in Land B „arm rechnet“. Inwieweit diese Informationen später Teil eines EU weiten Vermögensregisters werden, bleibt hingegen abzuwarten, ebenso, ob die Datenübermittlung als Teil des CRS kommen wird oder eine separate Umsetzung erfolgt.

Sowohl als wohlhabende Person als auch als Freund von Cryptowährungen, der Anonymität schätzt wird die EU also ein unangenehmerer Ort und die Möglichkeit (legal) Vermögenswerte zu verstecken weitaus schwieriger.

Sobald Umsetzungsrichtlinien und Auslegungen zu DAC8 existieren, wird dieser Artikel aktualisiert. Bis dahin zeigt dir ein individuelles Beratungsgespräch Möglichkeiten, dein Vermögen vor neugierigen EU Behörden zu schützen.