Unabhängig davon, wie gut die medizinische Forschung voranschreitet, kommt es auch für erfolgreiche ortsunabhängige Unternehmer irgendwann zu dem Moment, an dem sie selbst oder mitreisende Familienangehörige von dieser Welt Abschied nehmen müssen.

Damit sowohl die letzten Tage in Würde und nach den Wünschen des Sterbenden ablaufen als auch für die Zeit nach dem Tod alles wichtige geklärt und vorbereitet ist, gibt es einige Dokumente, die man als Dauerreisender oder Auswanderer zur Hand haben sollte.

Bevor wir uns diese genauer anschauen, ist aber ein wichtiger Grundsatz zu beachten:

In den meisten Fällen gelten diese Dokumente immer nur beschränkt in dem Land, für das die ausgestellt wurden, nicht länderübergreifend. Eine deutsche Patientenverfügung in Mexiko ist also genauso unwirksam wie eine österreichische Vorsorgevollmacht in Kanada oder ein schweizer Testament in Trinidad und Tobago.

Innerhalb Europas werden teilweise Anerkennungen von Dokumenten im Rahmen des Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vorgenommen.

Die Patientenverfügung

Eines der Dokumente von denen sich zumindest einige von uns immer mal wieder denken, dass man das mal angehen müsste, aber man sich dann doch ungern mit dem Thema beschäftigt. Dabei ist dieses Dokument nicht erst relevant wenn man ein fortgeschrittenes Alter erreicht. Ein Motorradunfall in Thailand der ins Koma führt oder ein Tauchunfall in der Karibik der einer intensivmedizinischen Behandlung bedarf kann auch schon in jungen Jahren passieren.

In der Patientenverfügung wird festgelegt, wie Ärzte in spezifischen Situationen reagieren müssen (sollen), wenn man sich selber dazu nicht mehr äußern kann. Mögliche Entscheidungen sind Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung, Blut- und Organspende, Verabreichung von Medikamenten sowie (in Ländern die dies erlauben) der Wunsch nach passiver oder aktiver Sterbehilfe und das festlegen des Ortes, an dem man seine letzten Stunden verbringen möchte (Krankenhaus, zu Hause bei der Familie, Hospiz, …)

Die Patientenverfügung ist immer nur im jeweiligen Land gültig (selbst innerhalb der EU gibt es keinen gemeinsamen Standard), muss in der Regel in Landessprache abgefasst sein, oftmals von einem Notar beurkundet werden und in vielen Ländern in ein staatliches Register eingetragen werden, dass von Krankenhäusern und Ärzten abgefragt werden kann.

Selbst wenn man eine Patientenverfügung für ein bestimmtes Land hat, kann es passieren, dass diese nicht zur Anwendung kommt, weil sie zu allgemein formuliert ist, in sich widersprüchlich ist, nicht unterschrieben ist, nicht im System registriert ist oder schlicht vom Arzt nicht gefunden wurde.

Gerade für letzteres ist es hilfreich, eine Information z.B. im Geldbeutel oder Mobiltelefon mit dem Hinweis auf diese Verfügung zu hinterlegen, damit diese auch gefunden und beachtet wird.

Selbst wenn man nun für ein Land eine gültige, widerspruchsfreie, auffindbare und registrierte Verfügung hat, so greift es zu kurz, diese einfach in alle möglichen Sprachen zu übersetzen und mit sich herum zu tragen oder online zu hinterlegen. Denn was im einen Land erlaubt ist zu regeln (z.B. Organspende, Sterbehilfe) ist im anderen Land nicht wirksam und teilweise gibt es Regeln, dass wenn ein Teil der Verfügung unwirksam ist, die ganze Verfügung nicht beachtet werden muss.

Man kommt hierbei also nicht umhin, diesen „Aufwand“ für alle vermeintlich relevanten Länder separat durchzuführen. Relevant können alle Länder sein, in denen man eine oder mehrere seiner „Flaggen“ gesetzt hat, also z.B. Eigentum oder Bankkonten besitzt, dort Familienangehörige leben, Unternehmen registriert sind oder man einfach viel Zeit in diesem Land verbringt.

Gerade wenn man nicht mit der Landessprache oder den rechtlichen Gepflogenheiten im Land vertraut ist, sollte man auf jeden Fall einen lokalen Anwalt oder Notar mit ins Boot nehmen oder auch einen lokalen Arzt zur praktischen Umsetzung des ganzen befragen.

Um die weltweiten Unterschiede zu verdeutlichen, hier einmal ein paar Beispiele aus verschiedenen Ländern, wie diese das Thema Patientenverfügung regeln:

Deutschland

In Deutschland regelt §1827 BGB das Thema Patientenverfügung. Es gibt keine Formvorschrift oder ein fertiges Formular. Die Verfügung muss eigenhändig oder vor einem Notar unterschrieben werden, kann aber jederzeit formlos widerrufen werden. Sie ist für Ärzte verbindlich, wenn eine gewisser Fall konkret und eindeutig geregelt ist. Es wird empfohlen der Verfügung eine Beschreibung der eigenen Werte beizufügen, um für nicht konkret und eindeutig geregelte Situationen einen vermutlichen Willen leichter erkennen zu können. Es besteht die Möglichkeit einen Betreuer festzulegen, der die eigenen Wünsche kommuniziert. Macht man dies nicht, kann einer vom Staat bestellt werden. Staatliche Informationen finden sich hier. Die Verfügung sollte im Vorsorgeregister eingetragen werden.

Österreich

In Österreich regelt das PatVG das Thema. Vor der Erstellung muss eine umfassende medizinische Aufklärung (i.d.R. dokumentierter Arztbesuch) erfolgen.

In der Verfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Außerdem muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt werden.

Die Verfügung muss vor einem Anwalt oder Notar abgegeben werden und ist maximal 8 Jahre gültig, danach muss man sie erneut bestätigen (nach erneuter medizinischer Aufklärung). Die Verfügung wird in der Regel ins Patientenverfügungsregister eingetragen.

Schweiz

Verfügungen in der Schweiz orientieren sich meist an diesem Formular. Sie muss datiert und handschriftlich unterschrieben sein. Ein Notar ist nicht notwendig. In der Regel gibt man die Verfügung einer oder mehreren Vertrauenspersonen und hinterlegt den Ort der Verfügung auf seiner Krankenversicherungskarte.

Es ist empfohlen alle zwei Jahre das Dokument erneut zu datieren und zu unterschreiben um zu bestätigen, dass die Wünsche noch immer aktuell sind.

Spanien

Die Verfügung heißt dort manifestación anticipada de voluntad und es gelten für jede Autonome Region verschiedene gesetzliche Regelungen, die mit unterschiedlichen Formvorschriften (notariell, vor einem näher bestimmten Zeugenkreis, vor dem Registerbeamten) einhergehen. Die Verfügung wird in der Region erstellt, in der die Person ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt hat. Ein Nachweis darüber wird aber normalerweise nicht verlangt.

Ein zentrales nationales Register, das registro nacional de instrucciones previas, speichert
sämtliche nach den einzelnen Rechtsordnungen der Autonomen Regionen erstellten
Patientenverfügungen.

Eine (deutsche und in die spanische Sprache übersetzte) Patientenverfügung, die die
vorgegebenen, regional geltenden Formvorschriften nicht einhält, ist für Spanien rechtlich
unwirksam und muss daher von Ärztinnen und Ärzten sowie Behörden nicht anerkannt
und befolgt werden.

Portugal

Das Gesetz Nr. 25/2012.D.R. Nr. 136 Teil I v. 16.07.2012 regelt die Verfügung. Die Patientenverfügung muss für ihre Wirksamkeit notariell beurkundet sein und in ein zentrales Register eingetragen werden. Entscheidend ist der Wille des Betroffenen. Wenn die behandelnden Ärzte daran zweifeln, ob die Patientenverfügung wirksam ist, sind sie aber nicht an den Willen des Betroffenen, der in der Verfügung zum Ausdruck kommt, gebunden. Organspende ist automatisch möglich, sofern man nicht widersprochen hat.

Ausländische Dokumente werden in Portugal als wirksam anerkannt, wenn sie in ihrem Herkunftsland wirksam sind und sofern sie inhaltlich portugiesischem Recht nicht widersprechen.

Türkei

Hastalik Vekaletnamesi ist der Begriff der Patientenverfügung auf türkisch. Sie muss vor einem Notar erstellt werden. Traditionell haben in der Türkei aber die Familienangehörigen das „letzte Wort“ wenn es um diese Themen geht. Eine Betreuungsverfügung (siehe später im Artikel) ist hier also wichtiger, wenn man sichergehen möchte, welche Familienmitglieder befragt werden sollen.

Mexiko

Hier nennt man die Verfügung Declaración de Voluntad Anticipada und sie ist vor einem Notar zusammen mit zwei Zeugen zu erstellen. Ist man der spanischen Sprache nicht voll mächtig, muss ein vereidigter Übersetzter an diesem Notartermin teilnehmen. Geregelt wird das Thema im Ley de Voluntad Anticipada. Dies fasst die Patienternverfügung mit der Vorsorgevollmacht zusammen. Neben den Behandlungswünschen muss die Erklärung auch enthalten, welche Personen Entscheidungen treffen dürfen, aber es gibt auch explizit die Möglichkeit Personen von solchen Entscheidungen auszuschließen. In Mexiko ist es traditionell üblich, dass die Familie solche Entscheidungen trifft. Möchte man das aber z.B. nicht, kann man diese Personen explizit davon fernhalten. Die Verfügung wird vom Notar aufbewahrt und im nationalen Register des Gesundheitsministeriums eingetragen.

USA

Dank des starken Föderalismus in den USA gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesstaaten wie und vor wem eine Verfügung erstellt wird. Verallgemeinert kann aber gesagt werden, dass man in den USA zwischen dem „living will“ oder einer „advanced medical directive“, einer allgemeinen Festlegung von Behandlungswünschen und einer POLST (physician orders for life-sustaining treatment). POLST wird vor einem behandelnden Arzt abgegeben und umfasst detaillierte Wünsche für Behandlungen, wird der Krankenakte beigefügt und für alle zukünftigen Behandlungen berücksichtigt. Da POLST nicht automatisch ausgetauscht werden, sollte man diese jedes mal bei einem neuen Arztbesuch explizit benennen.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, dass einer anderen Person die Möglichkeit gibt über Dinge zu entscheiden, wenn man es selbst nicht mehr kann. Eine Betreuungsverfügung ist ein Wunsch, wer dies machen soll, wenn entweder keine Person bevollmächtigt wurde oder diese Person(en) nicht verfügbar sind.

Vorsorgevollmachten können sehr breit aber auch sehr spezifisch angelegt sein und umfassen z.B. die Bereiche Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Gerichte und Todesfall. Ein paar wenige Dinge lassen sich in den meisten Ländern jedoch selbst mit einer solchen Vorsorgevollmacht nicht regeln: Testament (niemand kann das Testament für jemand anderen schreiben), Heirat/Scheidung, freiheitsentziehende Maßnahmen.

Die meisten Banken erkennen keine Vorsorgevollmachten an sondern haben ihre eigenen Formulare.

Man muss nicht zwingend eine Person mit allem beauftragen sondern kann die Kompetenzen auch aufsplitten. Ob dies in der eigenen persönlichen Situation die Lage vereinfacht oder verkompliziert muss man ausgiebig bedenken.

Das große Risiko einer Vorsorgevollmacht ist, dass diese Person keiner nennenswerten Kontrolle unterliegt, die Person kann nach eigenem guten (oder schlechten) Ermessen handeln, auch zum eigenen Schaden.

Hat man jedoch weder Vorsorgevollmacht noch Betreuungsverfügung wird oftmals ein Betreuer vom Staat beauftragt, was eine noch schlechtere Lösung sein kann, insbesondere in einem Land dessen Sprache man nicht spricht oder das sich eher weniger um das Wohl von Ausländern kümmert.

Um eine Vorsorgevollmacht abzugeben muss man voll geschäftsfähig sein. Damit dies später nicht (von zukünftigen Ex-Partnern oder schleichenden Erben) bezweifelt wird und damit die Vollmacht (ggf. schwebend) Unwirksam ist, sollte man – bestenfalls am gleichen Tag – einen Arzt aufsuchen, der einem diese Geschäftsfähigkeit bescheinigt und dann einen Notar, der einem die Vollmacht beglaubigt.

Wenn eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus (sofern im Land möglich) gültig sein soll, muss das explizit im Dokument erwähnt werden. Sonst kann die Vertrauensperson z.B. zwar zu Lebzeiten das Krankenhaus, danach aber nicht mehr die Beerdigung vom Konto bezahlen.

Damit eine Vorsorgevollmacht im Ausland gilt, muss das explizit im Dokument erwähnt werden, bestenfalls unter Nennung spezifischer Länder, wenn man unterschiedliche Personen bevollmächtigt. Zudem ist es ratsam diese vor einem Notar zu unterschreiben und danach für alle Länder in denen sie Wirkung entfalten soll apostillieren zu lassen.

Nimmt ein Land nicht am Haager Apostille Übereinkommen teil, sollte man individuell klären welche Schritte nötig sind, damit die Vollmacht im jeweiligen Land Gültigkeit bekommt. In manchen Fällen kann es leichter sein, in jedem Land separate Vollmachten zu vergeben, was natürlich mit einem höheren Verwaltungsaufwand einhergeht, diese immer aktuell zu halten.

Sorgerechtsverfügung

Was wenn beide Elternteile in einen Verkehrsunfall verwickelt sind und ins Koma fallen oder (zu Unrecht?) hinter Gitter müssen? Dann kommt das Kind doch zu den Großeltern oder den Taufpaten, oder?

Auch wenn das in der Praxis oftmals eine Möglichkeit ist, wenn Gerichte mit gesundem Menschenverstand entscheiden, ist das nicht der gesetzlich geregelte Normalfall, sondern oft bestimmen Jugendämter oder Vormundschaftsgerichte darüber, wo die Kinder zukünftig untergebracht und wie sie erzogen werden. Um zu verhindern, dass hier für das Kind ungünstige Entscheidungen getroffen werden, kann eine Sorgerechtsverfügung die Lösung sein. Hier entscheiden alle (bisherigen) Sorgeberechtigen, wer an ihre Stelle treten soll. Die Umsetzung einer Sorgerechtsverfügung ist Teil des internationalen Privatrechts und damit vergleichsweise komplex und abhängig von den Staatsangehörigkeiten von Eltern, Kindern, deren Geburtsort und gewöhnlichem Aufenthalt. Bei komplexen Sachverhalten sollten hier auf jeden Fall lokale Anwälte hinzugezogen werden, jedoch ist eine „schlechte“ Sorgerechtsverfügung schon einmal besser als keine, da diese den jeweiligen Ämtern und Gerichten als Anhaltspunkt dienen kann, was der Wille der Erziehungsberechtigten war.

Testament

Während die bisherigen Dokumente ihren Schwerpunkt vor dem Todeszeitpunkt haben, setzt das Testament danach an.

Testamente sollten – auch wenn es im jeweiligen Land vielleicht nicht erforderlich ist – immer vor einem Notar erstellt und beglaubigt werden, um spätere Streitigkeiten zwischen Erben zu vermeiden.

International gilt zumeist der Grundsatz, dass das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dies kann aber gerade für ortsunabhängige Unternehmer, die einen gewöhnlichen Aufenthalt zu vermeiden versuchen, zur Herausforderung werden. Für Nachlassthemen innerhalb der EU schafft die EU Erbrechtsverordnung teilweise Abhilfe, nach der man das Land seiner Staatsangehörigkeit als Land der gesetzlichen Grundlage für Erbsachen bestimmen kann (übrigens auch, wenn das kein EU Land ist, weshalb weitere Staatsangehörigkeiten auch hier von Vorteil sind). Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit, seinen persönlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Testament selbst zu erklären.

Testamente aus dem Ausland werden in der Regel anerkannt, sofern diese nicht lokalen Gesetzen widersprechen, evtl. müssen auch hier wieder Beglaubigungen und Apostillen verwendet werden.

Eine oftmals vielversprechendere Strategie ist aber die Erstellung mehrerer Testamente in unterschiedlichen Ländern. Da man im Todesfall immer zuerst im Land in dem dieser eingetreten ist nach solch einem Testament sucht, kann man dafür sorgen, dass das „richtige“ Testament gefunden wird oder zu Anwendung kommt. Selbst Formulierungen wie „Dieses Testament entfaltet nur Gültigkeit, wenn mein Tod in Land XXX eingetreten ist“ helfen z.B. bei Testamentswechseln in „Letzter Sekunde“, wenn man z.B. zwar noch reisefähig ist aber nicht mehr voll zurechnungsfähig um sein(e) Testament(e) zu ändern.

So kann ein Flug in ein anderes Land doch noch schnell ungewünschte Personen schlechter stellen oder andere begünstigen.

Zu unterscheiden vom Land dessen Erbrecht gilt, ist das Land, dass das Testament umsetzen oder vollstrecken muss. Auch hier sind wir wieder im internationalen Privatrecht und dessen Auslegung.

Nicht zuletzt gilt es das leidige (oder hilfreiche?) Thema von Pflichtteilen zu beachten, die gewissen Angehörigen zustehen, je nachdem welches Erbrecht und Testament zur Anwendung kommt. Teilweise sind Enterbungen oder auch freiwillige Verzichtserklärungen gar unwirksam. So verbietet z.B. das italienische Recht den Verzicht auf Anteile aus einer nicht eröffneten Erbschaft oder die Philippinen verbieten gemeinschaftlich errichtete Testamente, selbst wenn diese im Ausland verfasst wurden, wenn zu dem Zeitpunkt eine Person philippinische(r) Staatsbürger(in) war.

Hingegen ließe sich z.B. ein deutscher Pflichtteil von deutschen Kindern durch einen in Frankreich nach französischem Recht geschlossenen Ehevertrag zur Gütergemeinschaft „aushebeln“ wenn in diesem entschieden wird, dass der Ehepartner alles bekommt.

Auch wenn die Erstellung all dieser Dokumente sehr komplex erscheint und sich um ein unangenehmes Thema handelt, sollte man sich als erfolgreicher ortsunabhängiger Unternehmer nicht davor scheuen. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sich in deiner persönlichen Situation ergeben können, schauen wir uns in einer individuellen Beratung an.