In diesem Beitrag beleuchten wir einmal im Detail die Erlangung einer zweiten Staatsbürgerschaft und die dafür benötigte Beibehaltungsgenehmigung.

Update vom 19.01.2024: Die Beibehaltungsgenehmigung für deutsche Staatsbürger wurde abgeschafft. Der Artikel ist damit teilweise veraltet. 

Warum du dir eine zweite Staatsbürgerschaft zulegen solltest, haben wir bereits in einem anderen Beitrag ausgiebig beleuchtet.

Doch bevor du nun, z.B. durch Citizenship by Investment, gleich einen Pass aus St. Kitts und Nevis zulegst, solltest du dir – als Deutscher oder Österreicher zuerst eine Beibehaltungsgenehmigung zulegen

Doch was ist das eigentlich?

Sowohl Deutschland als auch Österreich haben gesetzlich geregelt, dass man als deutscher bzw. österreichischer Staatsbürger automatisch seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft verliert, wenn man eine neue Staatsbürgerschaft eines Staates, der nicht der europäischen Union angehört, annimmt. (Eine Ausnahme gilt auch für die Schweiz).

Um das zu vermeiden, kannst du, bevor du einen Antrag auf eine neue Staatsbürgerschaft stellst, die Beibehaltung der deutschen bzw. österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.

Dieser Prozess ist jedoch nicht nur ein Antragsformular, sondern bedarf einer ausführlichen Begründung, die beide der folgenden Kriterien erfüllen muss:

  1. Nachweis, warum du benachteiligt wärst, wenn du die ausländische Staatsbürgerschaft nicht annehmen würdest
  2. Nachweis, warum du benachteiligt wärst, wenn du die deutsche/österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben müsstest

Nur wenn du beide Gründe ausgiebig und nachvollziehbar darlegen kannst, wird dem Antrag stattgegeben. Während Deutschland hierbei noch relativ entspannt vorgeht (sofern der Antrag bereits aus dem Ausland gestellt wird), ist das zuständige Amt in Österreich weit kritischer bei der Beurteilung.

Die Gratwanderung besteht darin, sowohl in das neue Land als auch in die alte Heimat genug Bindungen aufzuzeigen, ohne die alte Heimat wieder zum Lebensmittelpunkt zu machen.

Während eine Beibehaltungsgenehmigung z.B. nach Heirat eines ausländischen Partners sehr leicht zu begründen ist (z.B. die Option zu haben unbeschränkt in beiden Ländern leben und arbeiten zu können), ist es bei Citizenship by Investment Programmen schon viel schwieriger, eine Verbindung in das neue Land darzulegen, wenn man nicht wirklich vorhat, in diesem Land länger zu Leben und so tief in die lokale Gesellschaft integriert zu werden, dass die Staatsbürgerschaft dazu zwingen notwendig ist. Das einfache Argument einen „Zweitpass als Backup“ zu haben, lassen die Behörden hier nicht gelten.

Die Begründung einer Beibehaltungsgenehmigung ist sehr individuell, so dass man keinesfalls irgendwelche Vorlagen aus dem Internet ungefiltert übernehmen sollte. In einigen Fällen fordern die zuständigen Stellen Beweise für die angeführten Begründungen. So sollte man z.B. nicht mit Jobangeboten im Sicherheitsbereich eines bestimmten Landes argumentieren, wenn man solche nicht nachweisen kann.

Argumente, die sich übrigens nicht für eine Beibehaltungsgenehmigung eignen sind z.B. die Beibehaltung des Wahlrechts, der Eintritt in die Streitkräfte des anderen Landes (führt i.d.R. zum Verlust der Staatsbürgerschaft, mit Ausnahme für einige NATO-Missionen), Visafreiheit in Drittländer, die mit dem eigenen Pass nicht gewährleistet werden kann.

An dieser Stelle soll auch nochmal darauf hingewiesen werden, dass man die Beibehaltungsgenehmigung persönlich in den Händen halten muss, bevor man die andere Staatsangehörigkeit beantragt. Es reicht nicht, dass man Kenntnis hat, dass sie genehmigt wurde oder bereits versendet wurde. Nur wenn das Dokument vorliegt, kann die deutsche/österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten werden, ansonsten riskiert man – auch rückwirkend – eine Aberkennung. Nach Erteilung der Genehmigung hat man 2 Jahre Zeit, die ausländische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen. Dauert der Prozess länger, ist eine Verlängerung möglich, die für gewöhnlich auch ohne Probleme erteilt wird.

Eine Beibehaltungsgenehmigung ist übrigens auch immer für einen konkreten Fall ausgestellt. Beantragt man sie z.B. zum Erwerb der kanadischen Staatsbürgeschaft, kann man mit dem gleichen Dokument nicht auch noch die Staatsbürgerschaft von Jamaica annehmen. Das wäre dann wieder erneut zu begründen.

Eine gängige Alternative zur Beibehaltungsgenehmigung ist übrigens die Annahme einer anderen EU Staatsbürgerschaft (um die Freizügigkeit im Schengenraum zu behalten) der keine Beibehaltungsgenehmigung verlangt, dann die deutsche/österreichische Staatsbürgerschaft absichtlicht verfallen zu lassen, die gewünschte(n) non-EU Staatsbürgerschaften zu erwerben und danach das Einbürgerungsverfahren der ehemaligen Heimat zu durchlaufen.

Zwar sehen Gesetze hier auch vor, dass bei der Annahme der deutschen oder österreichischen Staatsbürgerschaft andere Staatsbürgerschaften verfallen, doch dies wird in der Praxis zumeist nicht durchgesetzt, da Deutschland und Österreich andere Länder nicht zwingen können, dich aus deren Staatsbürgerschaft zu entlassen.

Wenn du Unterstützung bei deiner Beibehaltungsgenehmigung brauchst, melde dich gerne zu einer persönlichen Beratung.